Der Ruhestand könnte so schön sein, wäre da nicht die eine oder andere Pflicht. So führen die Regelungen des Alterseinkünftegesetzes dazu, dass von Jahr zu Jahr immer mehr Rentnerinnen und Rentner eine Steuererklärung abgeben müssen. Woran das liegt? An der nachgelagerten Besteuerung.
Nachgelagerte Besteuerung bedeutet, dass die eingezahlten Rentenbeiträge steuerfrei sind, während die späteren Auszahlungen versteuert werden. Die vom Bundesgesetzgeber im Jahr 2005 begonnene Umstellung auf die nachgelagerte Besteuerung erfolgt in jährlichen Schritten und wird im Jahr 2040 abgeschlossen sein. Bei Mitgliedern des Versorgungswerks der Ärztekammer Hamburg, die ab 2040 in Rente gehen, wird das Finanzamt also die gesamte Rente als Besteuerungsgrundlage heranziehen.
Die Besteuerung von Renten ist auch immer mal wieder ein Thema in unseren Beratungsgesprächen. Die uns am häufigsten gestellten Fragen haben wir deshalb hier zusammengestellt und kurz beantwortet. Wir bitten Sie hierbei zu berücksichtigen, dass wir keine Steuerberater sind und unsere Antworten deren Beratung auch nicht ersetzen können oder sollen. Bitte wenden Sie sich in Zweifelsfällen immer an einen Steuerexperten oder Ihr Finanzamt.
Sollten Sie verpflichtet sein, als Rentnerin oder Rentner eine Steuererklärung abzugeben, stellen wir Ihnen gerne eine Rentenbezugsbescheinigung aus, um Ihnen das Ausfüllen der Steuervordrucke zu erleichtern. Sprechen Sie uns an.
Als berufsständisches Versorgungswerk sind wir ein Träger der Rentenversicherung und deshalb gesetzlich verpflichtet, Ihren Rentenbezug jährlich an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) zu melden. Diese wiederum leitet die gemeldeten Rentenbezüge an die Landesfinanzämter weiter.
In unserem Lexikon erklären wir die wichtigsten Begriffe im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft und den Leistungen im Versorgungswerk der Ärztekammer Hamburg.