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Unsere Adresse

Versorgungswerk der Ärztekammer Hamburg
Stadthausbrücke 12
20355 Hamburg

Unsere Regelungen für Mütter und Väter

Familienzuwachs - wie wirkt sich das auf meine Altersvorsorge aus?

Für diese besondere Zeit gibt es beim Versorgungswerk der Ärztekammer Hamburg besondere Optionen. Im Versorgungswerk gewähren wir für jedes Kind einem Elternteil

  • drei Jahre Kinderbetreuungszeit bei Geburten ab dem 31.03.1996

  • ein Jahr Kinderbetreuungszeit bei Geburten vor dem 31.03.1996

Sind beide Ehepartner Mitglied im Versorgungswerk, kann der Anspruch von einem Ehepartner geltend gemacht werden.

Die Kinderbetreuungszeiten wirken sich auf die Berufsunfähigkeitsrente aus. Sie werden bei der Berechnung Ihrer Anwartschaft so ausgeklammert, dass Ihre Berufsunfähigkeitsrente nahezu gleich hoch bleibt, auch wenn Sie in dieser Zeit nicht berufstätig sind.

Bitte beachten Sie:

Die Kinderbetreuungszeit im Versorgungswerk hat keine Auswirkungen auf Ihre Regelaltersrente. Sämtliche Beitragszahlungen während der Kinderbetreuungszeit wirken sich natürlich positiv auf die Höhe Ihrer Altersrente aus. Wir beraten Sie gerne. Sprechen Sie uns an.

Zusätzlich können Sie sich auch als Mitglied des Versorgungswerks Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung anrechnen lassen. Unter Umständen erwerben Sie allein aufgrund dieser Zeiten dort einen Rentenanspruch. Bitte wenden Sie sich hierzu an die Deutsche Rentenversicherung Bund. Weitere Informationen zum Thema haben wir in unserem "Infoblatt zu Kindererziehungszeiten" für Sie zusammen gefasst.

Muss ich das Versorgungswerk der Ärztekammer Hamburg informieren oder geht das automatisch?

Mutterschutz- und Kinderbetreuungszeiten haben Auswirkungen auf Ihre Rentenanwartschaften. Wir können sie nur berücksichtigen, wenn wir davon wissen. Und wir erfahren es nur, wenn Sie es uns mitteilen. Deshalb unsere Bitte:

  • Informieren Sie uns über Mutterschutz- und Kinderbetreuungszeiten

  • Wir führen Sie ab Beginn des Mutterschutzes als beitragsfreies Mitglied.

    Es sei denn, Sie erzielen weiter berufsspezifische Einkünfte.

  • Gleiches gilt, wenn Sie im Anschluss an den Mutterschutz - oder später - Kinderbetreuungszeiten in Anspruch nehmen.

Hinweis für niedergelassene Ärztinnen

Sie können für die Zeit des Mutterschutzes die Beitragsfreistellung auch dann beantragen, wenn Sie Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erzielen. Nach Ablauf der Mutterschutzfrist ist die Freistellung nur möglich, wenn Ihre Kassenzulassung ruht, Sie keine Einkünfte erzielen oder sämtliche Einkünfte an die Praxisvertretung abtreten. Sollte die Freistellung nicht möglich sein, prüfen wir gerne, ob eine Reduzierung der laufenden Beiträge möglich ist. Sprechen Sie uns an.

Welche Unterlagen sind nötig?

Damit wir die Mutterschutz- und Kinderbetreuungszeiten im Versorgungswerk vormerken können, bitten wir Sie, uns folgende Unterlagen zuzusenden:

  • eine einfache Kopie der Geburtsurkunde Ihres Kindes

  • eine einfache Kopie der Bescheinigung Ihrer Krankenkasse über Ihre Mutterschutzfrist

    nur bei gesetzlich Krankenversicherten notwendig

  • Wir führen Sie ab Beginn der Kinderbetreuungszeit als beitragsfreies Mitglied.

    Es sei denn, Sie erzielen weiter berufsspezifische Einkünfte.

Welche Unterlagen sind nötig?

Damit wir die Kinderbetreuungszeiten im Versorgungswerk vormerken können, bitten wir Sie, uns folgende Unterlagen zuzusenden:

  • eine einfache Kopie der Geburtsurkunde Ihres Kindes

Ich erfülle nicht die Voraussetzungen für die Anrechnung von Mutterschutz- beziehungsweise Kinderbetreuungszeiten. Was jetzt?

Wir beraten Sie gerne und finden gemeinsam mit Ihnen eine passende Lösung. Sprechen Sie uns an.