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Unsere Adresse

Versorgungswerk der Ärztekammer Hamburg
Stadthausbrücke 12
20355 Hamburg

Selbstständigkeit hat viele Gesichter - unsere Beiträge passen sich an

Wie hoch sind meine Beiträge beim Versorgungswerk der Ärztekammer Hamburg, wenn ich selbstständig ärztlich tätig bin?

Grundsätzlich hat jede selbstständige Ärztin und jeder selbstständige Arzt monatlich den allgemeinen Versorgungsbeitrag zu entrichten. Dieser entspricht immer dem höchsten Pflichtbeitrag wie in der gesetzlichen Rentenversicherung. Den aktuellen Euro-Betrag finden Sie in unserer Beitragsstaffel.

Übersteigt der allgemeine Versorgungsbeitrag 15 % des Jahresüberschusses des selbständigen Mitglieds, so kann ein sogenannter Teilerlass beantragt werden. Der monatliche Mindestbeitrag im Teilerlass beträgt stets 1/10 des allgemeinen Versorgungsbeitrags. Ein vorläufiger Jahresteilerlass wird von uns mit Ihrem Steuerbescheid des jeweiligen Jahres überprüft und einkommensgerecht im Nachhinein abgerechnet. Sie zahlen dann insgesamt Versorgungsbeiträge in Höhe von 15 Prozent auf Ihren Jahresgewinn. In den ersten zwei Jahren der Selbständigkeit können auch pauschal 5/10 des allgemeinen Versorgungsbeitrags ohne die Einreichung eines Einkommensnachweises entrichtet werden.

Das Mitglied kann den Beitrag auch aufstocken auf das 1,0-, 1,1-, 1,2- oder 1,3 fache des allgemeinen Versorgungsbeitrags, um die Rente zu erhöhen. Bei Beginn der Selbständigkeit erhalten Sie von uns gern eine individuelle Anwartschaftsberechnung.

Sind Sie selbständig und gleichzeitig angestellt tätig, werden die monatlich insgesamt zu zahlenden Versorgungsbeiträge auf den allgemeinen Versorgungsbeitrag begrenzt.

Wie kann ich die Beiträge bezahlen?

Die Versorgungsbeiträge sind monatlich zu entrichten und können gern im SEPA Lastschriftverfahren von Ihrem Konto abgebucht werden. Senden Sie uns einfach das digital oder handschriftlich ausgefüllte Formular für das SEPA-Mandat zu. Bitte vergessen Sie die Unterschrift nicht.

Unter welchen Bedingungen kann ich als Selbstständiger einen teilweisen Beitragserlass beantragen?

Wir wissen, dass es Anfangsschwierigkeiten geben kann, wenn man eine Praxistätigkeit aufnimmt. Deshalb bieten wir Ihnen bei einem Praxisneustart die Möglichkeit, einen teilweisen Beitragserlass zu beantragen.

Und auch wenn Praxen schon länger bestehen, kann es vorkommen, dass es nicht mehr möglich ist, den allgemeinen Versorgungsbeitrag monatlich zu entrichten. Bitte stellen Sie dann ebenfalls einen Antrag auf teilweisen Beitragserlass und geben uns eine vorläufige Gewinnprognose.

Sie müssen mindestens den 0,1-fachen allgemeinen Versorgungsbeitrag zahlen, das heißt 10% des höchsten Pflichtbeitrags. Den aktuellen Euro-Betrag finden Sie in unserer Beitragsstaffel oben auf dieser Seite.

Dieser Beitragserlass gilt immer mit Einkommensprüfung für das jeweilige Kalenderjahr.

Ein Beispiel

01.04.2021 - Praxisgründung

01.04.2021 bis 31.12.2021 – monatliche Zahlung 1/10 des allgemeinen Versorgungsbeitrags

Steuerbescheid 2021 wird am 31.10.2022 eingereicht, Ergebnis kein Gewinn, also wird auch keine Nachzahlung fällig.

ab 01.01.2022 bis 31.12.2022 – weiter monatliche Zahlung 1/10 des allgemeinen Versorgungsbeitrags

Steuerbescheid 2022  wird am 31.10.2023 eingereicht, Ergebnis Praxisgewinn 75.000 Euro,

Ihr Versorgungsbeitrag errechnet sich dann im Nachhinein wie folgt:

15 Prozent von 75.000,00 Euro = 11.250,00 Euro sind zu zahlen, Sie zahlten 12 x den Mindestbeitrag, also müssen Sie 11.250,00 Euro abzüglich der bereits gezahlten Beiträge nachzahlen. Eine Nachzahlung ist auch in monatlichen Raten zum Zinssatz von 5 % per anno möglich.

Die Pflicht zur Einreichung eines Steuerbescheids entfällt in diesem Beispiel für die Zeit vom 01.04.2021 bis zum 31.03.2023, wenn Sie in den ersten 2 Jahren der Selbständigkeit pauschal monatlich 5/10 des allgemeinen Versorgungsbeitrags zahlen möchten. Ab dem 01.04.2023 zahlen Sie dann entweder auch den allgemeinen Versorgungsbeitrag oder beantragen bitte einen weiteren Teilerlass, der aufgrund Ihrer Gewinnprognose gewährt werden kann. Dann wird die Einreichung eines Steuerbescheids zur Nachprüfung wieder Pflicht.

Selbstverständlich können Sie je nach Möglichkeit auch gerne einen höheren Beitrag einzahlen. Innerhalb eines Rahmens vom 0,1-fachen bis zum 1,0-fachen des allgemeinen Versorgungsbeitrags können Sie jeden Betrag frei wählen.

Wenn Sie einen höheren Betrag wünschen, sind Einzahlungen des 1,1-fachen, 1,2-fachen oder 1,3-fachen des allgemeinen Versorgungsbeitrags monatlich möglich.

Die aktuellen Euro-Beträge finden Sie in unserer Beitragsstaffel oben.

Bei einem teilweisen Beitragserlass beträgt Ihr Versorgungsbeitrag 15% des Gewinns des jeweiligen Geschäftsjahres aus ärztlicher Tätigkeit. Mindestens muss sich Ihr Versorgungsbeitrag aber auch in diesem Fall monatlich auf das 0,1-fache des allgemeinen Versorgungsbeitrags belaufen.

Ein Beispiel

Sie hatten einen Jahresgewinn 2020 aus ärztlicher Tätigkeit in Höhe von 25.000 Euro. Sie zahlten monatlich im Teilerlass den Mindestbeitrag in Höhe von 128,34 Euro. In 2020 insgesamt also 12 x 128,34 Euro = 1.540,08 Euro.

15% von 25.000,00 Euro ergibt 3.750,00 €. Sie zahlen in 2021 für 2020 also 3.750,00 Euro minus 1.540,08 Euro = 2.209,92 Euro nach.

Im Folgejahr, also ab dem 01.01.2021 zahlen Sie (bei unverändertem Beitragssatz) dann 3.750,00 Euro geteilt durch zwölf Monate, dies ergibt also 312,50 Euro als neuer monatlicher Versorgungsbeitrag.

Bitte beachten Sie:

Bei einem teilweisen Beitragserlass benötigen wir von Ihnen jährlich einen Einkommensnachweis (Kopie des Steuerbescheids). Wenn Sie monatlich den allgemeinen Versorgungsbeitrag zahlen, benötigen wir Ihren Einkommensnachweis nicht.

Ich möchte einen teilweisen Beitragserlass beantragen

  • Bitte füllen Sie den Antrag auf teilweisen Beitragserlass aus

    Sie können den Antrag entweder digital oder handschriftlich ausfüllen.

  • Bitte vergessen Sie Ihre Unterschrift nicht!

Bitte senden Sie uns Ihre vollständigen Unterlagen entweder per Post oder in digitaler Form per E-Mail direkt an Ihren zuständigen Sachbearbeiter.

Ihnen fehlt der Durchblick?

In unserem Lexikon erklären wir die wichtigsten Begriffe im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft und den Leistungen im Versorgungswerk der Ärztekammer Hamburg.