Grundsätzlich hat jede selbstständige Ärztin und jeder selbstständige Arzt monatlich den allgemeinen Versorgungsbeitrag zu entrichten. Dieser entspricht immer dem höchsten Pflichtbeitrag wie in der gesetzlichen Rentenversicherung. Den aktuellen Euro-Betrag finden Sie in unserer Beitragsstaffel.
Übersteigt der allgemeine Versorgungsbeitrag 15 % des Jahresüberschusses des selbständigen Mitglieds, so kann ein sogenannter Teilerlass beantragt werden. Der monatliche Mindestbeitrag im Teilerlass beträgt stets 1/10 des allgemeinen Versorgungsbeitrags. Ein vorläufiger Jahresteilerlass wird von uns mit Ihrem Steuerbescheid des jeweiligen Jahres überprüft und einkommensgerecht im Nachhinein abgerechnet. Sie zahlen dann insgesamt Versorgungsbeiträge in Höhe von 15 Prozent auf Ihren Jahresgewinn. In den ersten zwei Jahren der Selbständigkeit können auch pauschal 5/10 des allgemeinen Versorgungsbeitrags ohne die Einreichung eines Einkommensnachweises entrichtet werden.
Das Mitglied kann den Beitrag auch aufstocken auf das 1,0-, 1,1-, 1,2- oder 1,3 fache des allgemeinen Versorgungsbeitrags, um die Rente zu erhöhen. Bei Beginn der Selbständigkeit erhalten Sie von uns gern eine individuelle Anwartschaftsberechnung.
Sind Sie selbständig und gleichzeitig angestellt tätig, werden die monatlich insgesamt zu zahlenden Versorgungsbeiträge auf den allgemeinen Versorgungsbeitrag begrenzt.
Die Versorgungsbeiträge sind monatlich zu entrichten und können gern im SEPA Lastschriftverfahren von Ihrem Konto abgebucht werden. Senden Sie uns einfach das digital oder handschriftlich ausgefüllte Formular für das SEPA-Mandat zu. Bitte vergessen Sie die Unterschrift nicht.
Bitte senden Sie uns Ihre vollständigen Unterlagen entweder per Post oder in digitaler Form per E-Mail direkt an Ihren zuständigen Sachbearbeiter.
In unserem Lexikon erklären wir die wichtigsten Begriffe im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft und den Leistungen im Versorgungswerk der Ärztekammer Hamburg.