Stirbt ein Mitglied des Versorgungswerks, zahlt das Versorgungswerk drei Monatsbeträge der Altersrente (jedoch ohne den Ledigenzuschlag) bzw. der zuletzt erreichten Rentenanwartschaft an die Erben.
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In unserem Lexikon erklären wir die wichtigsten Begriffe im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft und den Leistungen im Versorgungswerk der Ärztekammer Hamburg.