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Versorgungswerk der Ärztekammer Hamburg
Stadthausbrücke 12
20355 Hamburg

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Versorgungsausgleich

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In unserem Infoblatt finden Sie alle Informationen zum Versorgungsausgleich übersichtlich zusammen gestellt.

Bei einer Scheidung geht auch die Altersvorsorge getrennte Wege

Gesetzliche oder private Anrechte auf Altersversorgung, die Ehepartner während ihrer Ehezeit erwerben, gehören nach dem Willen des Gesetzgebers beiden Partnern zu gleichen Teilen. Im Fall einer Scheidung werden diese Anrechte im Rahmen des Versorgungsausgleichs zwischen beiden Ehepartnern aufgeteilt. Jeder erhält die Hälfte von jedem Anrecht.

Das hört sich einfach an. Gleichzeitig wirft der Versorgungsausgleich meist eine Reihe von Fragen auf.

Was genau passiert beim Versorgungsausgleich?

Das Familiengericht ermittelt alle Anrechte, die Sie durch Berufstätigkeit oder durch Vermögen während der Ehezeit erworben oder aufrechterhalten haben, also

  • Anrechte aus Pflichtbeiträgen

  • Anrechte aus freiwilligen zusätzlichen Versorgungsbeiträgen

Als Versorgungswerk sind wir gesetzlich verpflichtet, uns am Verfahren als Versorgungsträger zu beteiligen und dem Familiengericht verschiedene Angaben mitzuteilen.

  • Ehezeitanteil Ihres Anrechts

  • Ausgleichswert

    = Ehezeitanteil geteilt durch zwei

  • korrespondierenden Kapitalwert

    Hierbei handelt sich um eine Rechengröße. Das Versorgungswerk hat diesen fiktiven Wert, der von den Ehepartnern nicht tatsächlich aufzubringen ist, zwingend mitzuteilen. Der Wert bezeichnet den Betrag, der zum Eheende einzuzahlen wäre, um ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu erhalten. Er dient dem Vergleich verschiedener Anrechte und soll die wirtschaftliche Bedeutung des Anrechts vermitteln.

Auf dieser Grundlage trifft das Familiengericht eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich und informiert die jeweiligen Versorgungsträger. Dabei gilt in der Regel

  • interne Teilung

    Das heißt die Teilung der Anrechte erfolgt in dem jeweiligen Versorgungssystem, in dem die Anrechte erworben wurden.

  • keine Verrechnung aller Anrechte der Ehepartner

    sondern ein hälftiger „Hin-und-Her-Ausgleich“ im jeweiligen Versorgungssystem

Sobald die Entscheidung rechtskräftig wird, vermindert sich Ihr Anrecht im Versorgungswerk entsprechend. Über die Umsetzung der familiengerichtlichen Entscheidung erhalten Sie von uns eine aktuelle Renteninformation nach Versorgungsausgleich. Gleichzeitig wird für Ihren geschiedenen Ehepartner ein zweites, von Ihnen unabhängiges „Rentenkonto“ im Versorgungswerk eingerichtet, selbst dann, wenn Ihr Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin dem ärztlichen Berufsstand nicht angehört.

Typische Fragen und Anliegen

Im Versorgungsausgleich des gerichtlichen Scheidungsverfahrens werden alle Anrechte auf Rente berücksichtigt, die Sie und Ihre Ehepartnerin oder Ihr Ehepartner während der Ehezeit erworben haben. Das gilt für Ihre Anrechte beim Versorgungswerk der Ärztekammer Hamburg genauso wie für die bei anderen Versorgungsträgern, zum Beispiel der gesetzlichen Rentenversicherung der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, den kirchlichen Zusatzversorgungskassen usw..

Bitte beachten Sie: Das Versorgungswerk der Ärztekammer Hamburg kann Ihnen nur Auskünfte zu Ihren in unserem Versorgungswerk bestehenden Anrechten erteilen. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Beratung zu allen weiteren Anrechten wünschen, wenden Sie sich bitte an Ihre Rechtsanwältin oder Ihren Rechtsanwalt oder an die sonstigen Rentenversicherungsträger, die am Verfahren beteiligt sind.

Auch wenn Sie zum Ende Ihrer Ehe bereits eine Rente beziehen, wird ein Versorgungsausgleich durchgeführt, es sei denn Sie schließen ihn mit Ihrem Ehepartner durch eine besondere Vereinbarung aus. Geteilt werden dann die vor Rentenbeginn erworbenen Anrechte, die in die Ehezeit gefallen sind. Sobald der Versorgungsausgleich rechtskräftig wird, kann sich Ihre Rentenhöhe sofort verringern. Sie werden darüber immer schriftlich vorher von uns informiert.

Gesetzliche oder private Anrechte auf die Altersversorgung, die Ehepartner während ihrer Ehezeit erworben haben, werden beim Versorgungsausgleich als gemeinschaftliche Lebensleistung betrachtet. Sie gehören nach dem Willen des Gesetzgebers beiden Ehegatten zu gleichen Teilen. Ziel ist es, dem Partner, der während der Ehezeit geringere Anrechte erworben hat, zum Beispiel wegen der Kindererziehung, eine eigene unabhängige Altersversorgung zu verschaffen oder eine bereits bestehende Versorgung zu erhöhen.

Der Versorgungsausgleich findet auch bei der Aufhebung eingetragener Lebenspartnerschaften, die ab dem 01.01.2005 begründet wurden, statt.

Für vorher begründete Lebenspartnerschaften ist er nur möglich, wenn die Partner bis zum 31.12.2005 vor dem Amtsgericht erklärt haben, dass bei Aufhebung ein Versorgungsausgleich durchgeführt werden soll.

Die Ehezeit beginnt laut gesetzlicher Vorgabe mit dem Monat, in dem Sie geheiratet haben. Sie endet mit dem Monat, der dem Monat der Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten durch das Familiengericht vorausgeht.

Ein Beispiel:

  • Die Ehe wurde am 25.06.2010 geschlossen,

    der Beginn der Ehezeit ist somit der 01.06.2010.

  • Der Scheidungsantrag wurde am 10.02.2020 zugestellt,

    das Ende der Ehezeit ist somit der 31.01.2020.

  • Als Ehezeit für den Versorgungsausgleich gilt der Zeitraum 01.06.2010 bis 31.01.2020,

    also 9 Jahre und 8 Monate.

Kann ich die Kürzung meiner Anrechte ausgleichen?

Ja, natürlich. Wir übersenden Ihnen nach der Rechtskraft der Entscheidung ausführliche Informationen über Ihre Möglichkeiten, die Minderung Ihrer Anwartschaft durch zusätzliche Zahlungen ganz oder teilweise auszugleichen. Gerne nehmen wir uns auch persönlich Zeit für Sie. Sprechen Sie uns an.

Ihnen fehlt der Durchblick?

In unserem Lexikon erklären wir die wichtigsten Begriffe im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft und den Leistungen im Versorgungswerk der Ärztekammer Hamburg.