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Unsere Adresse

Versorgungswerk der Ärztekammer Hamburg
Stadthausbrücke 12
20355 Hamburg

Nutzen Sie beim Wechsel des Kammerbereichs unsere Beratungsangebote

Ich werde in einem anderen Bundesland ärztlich tätig oder verlege meinen Wohnort dorthin. Was muss ich beachten?

Wir beantworten gerne Ihre Fragen zur weiteren Gestaltung Ihrer Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Ärztekammer Hamburg. Für die richtige Beratung und für die weitere Beitragszahlung ist es wichtig, ob Sie im anderen Kammerbereich ärztlich tätig sein werden.

  • Informieren Sie uns bitte kurz über Ihren Kammerwechsel

In den meisten Fällen wird für Sie eine Pflichtmitgliedschaft im zuständigen Versorgungswerk des neuen Kammerbereiches eintreten.

  • Hiermit endet auch Ihre Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Ärztekammer Hamburg

Eine Pflichtmitgliedschaft in einem anderen Versorgungswerk schließt die freiwillige Mitgliedschaft und die Möglichkeit zur Beitragszahlung im Versorgungswerk der Ärztekammer Hamburg aus. Sonderregelungen kann es geben, wenn Ihre Tätigkeit nur von kurzer Dauer ist, zum Beispiel maximal auf drei Monate begrenzt.

  • Ihre Rentenanwartschaft bleibt beitragsfrei erhalten.

Ihre Rentenanwartschaften bei uns berechnen sich künftig aufgrund der bisher gezahlten Versorgungsbeiträge ohne satzungsgemäße Hinzurechnungszeiten. Es handelt sich infolge Ihres Ausscheidens aus dem Versorgungswerk um eine beitragsfreie Rentenanwartschaft. Zusätzlich erwerben Sie in der für Sie neu zuständigen Ärzteversorgung eine weitere Rentenanwartschaft.

  • Eine Übertragung an die neu zuständige Ärzteversorgung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich

Eine Übertragung Ihrer bisher an uns geleisteten Beiträge an die neu zuständige Ärzteversorgung ist möglich, wenn Sie für weniger als 97 Monate Beiträge an das Versorgungswerk der Ärztekammer Hamburg entrichtet haben und jünger als 50 Jahre sind.

In diesem Fall können Sie innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Tätigkeitsbeginn einen entsprechenden Überleitungsantrag im neu zuständigen Versorgungswerk stellen.

Im Fall der Überleitung erlöschen dann alle Rechtsansprüche gegen das Versorgungswerk der Ärztekammer Hamburg. Die Beiträge werden im neu zuständigen Versorgungswerk so verrentet, als wären Sie bereits ab Beginn der Beitragszahlung dort Mitglied.

Sollten Sie beabsichtigen, in absehbarer Zeit in den Zuständigkeitsbereich der Ärztekammer Hamburg zurückzukehren, empfehlen wir Ihnen, von einer Überleitung an das neu zuständige Versorgungswerk abzusehen. Für eine Beratung stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

  • Ihre Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Ärztekammer Hamburg endet

  • Sie können die Mitgliedschaft freiwillig weiterführen

Bitte beachten Sie:

Die Erklärung über die Fortführung der freiwilligen Mitgliedschaft muss bei uns innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Ende der Mitgliedschaft schriftlich vorliegen.

Bitte beachten Sie:

Sie sind verpflichtet, sich unaufgefordert bei der neu zuständigen Versorgungseinrichtung und der zuständigen Ärztekammer anzumelden. Wir empfehlen Ihnen zur Vermeidung von Rechtsnachteilen beziehungsweise Fristversäumnissen, die Anmeldung schnellstmöglich vorzunehmen. Und vergessen Sie nicht, auch der Ärztekammer Hamburg Bescheid zu geben.