Energiepreispauschale

Rentnerinnen und Rentner der Versorgungswerke bleiben bislang unberücksichtigt

Im Rahmen ihres 3. Entlastungspakets beschloss die Bundesregierung im September 2022, allen Emp­fän­gern von Alters-, Erwerbsminderungs- oder Witwen-/Witwerrenten der gesetzlichen Renten­ver­­sicherung aus Steuermitteln eine Energiepreis­pauschale von 300 Euro zu gewähren. 

Das im Oktober dazu verabschiedete Gesetz sieht dabei jedoch keine Zahlung an Rentnerinnen und Rentner der Versorgungswerke vor. Vielmehr verweist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) auf die gesetzgeberische Zuständigkeit der Bundesländer für die berufsständischen Versorgungseinrichtungen. Da es sich bei der Energiepreispauschale jedoch um eine Entlastungsmaßnahme aus Steuermitteln und nicht eine beitragsfinanzierte Rentenleistung handelt, sehen die Bundesländer wiederum den Bund in der Pflicht. 

Dachverband setzt sich ein

Dies könnte gegen den Gleichbehandlungsgrundatz der Verfassung verstoßen. Daher kann das aktuelle politische Vorgehen als verfassungsrechtlich bedenklich eingestuft werden. Bereits seit Bekanntwerden des Gesetzesvorhabens setzt sich daher die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. (ABV) im intensiven Austausch mit den politisch Verantwortlichen für eine Änderung der entsprechenden Beschlusslage ein. Bislang führten diese Bemühungen jedoch nicht zum Erfolg. 

Ob die Rentner der berufs­ständi­schen Versorgungswerke daher letztlich auch die Energiepreis­pau­schale aus Steuermitteln er­hal­­ten werden, könnte - als ultima ratio - vor dem Verfassungsgericht geklärt werden müssen.