Es kann viele Gründe haben, weshalb Ihre Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Ärztekammer Hamburg endet z.B. weil Sie ins Ausland ziehen oder Ihre ärztliche Tätigkeit niederlegen. In bestimmten Fällen können Sie Ihre Mitgliedschaft jedoch freiwillig fortsetzen. Voraussetzung dafür ist:
Der Mindestbeitrag für freiwillige Mitglieder liegt beim 0,1-fachen des allgemeinen Versorgungsbeitrags. Auf Wunsch können Sie auch mehr als den 0,1-fachen Versorgungsbeitrag einzahlen. Die genauen aktuellen Euro-Beträge finden Sie in unserer Beitragsstaffel.
Ab dem Zeitpunkt, an dem Sie aus der Ärztekammer Hamburg und dem Versorgungswerk ausscheiden, haben Sie die Möglichkeit, die Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Ärztekammer Hamburg freiwillig fortzuführen. Notwendig ist lediglich ein formloser, schriftlicher Antrag.
Die Erklärung über die Fortführung der freiwilligen Mitgliedschaft muss bei uns innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Ende der Mitgliedschaft schriftlich vorliegen.
Ihre freiwillige Mitgliedschaft endet, sobald für Sie eine Pflichtmitgliedschaft mit Beitragspflicht in einer anderen berufsständischen Versorgungseinrichtung im Bundesgebiet eintritt oder Sie Ihre freiwillige Mitgliedschaft kündigen. Bitte nehmen Sie in beiden Fällen Kontakt zu uns auf.
In unserem Lexikon erklären wir die wichtigsten Begriffe im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft und den Leistungen im Versorgungswerk der Ärztekammer Hamburg.