haev-satzung-header.jpeghaev-satzung-header.jpeghaev-satzung-header.jpeg

Unsere Adresse

Versorgungswerk der Ärztekammer Hamburg
Stadthausbrücke 12
20355 Hamburg

Lexikon der Altersversorgung beim Versorgungswerk der Ärztekammer Hamburg

Das folgende Lexikon soll den Mitgliedern eine schnelle, unverbindliche Auskunft über die Funktionsweise und typische Begriffe des Versorgungswerks geben. Für den Inhalt kann das Versorgungswerk keine Haftung übernehmen. Die Einzelheiten sind dem Versorgungsstatut zu entnehmen. Bitte wenden Sie sich an die Verwaltung des Versorgungswerks, wenn Sie rechtsverbindliche Auskünfte im Einzelfall benötigen.

ABDEFGHKLMNPRSTUVWZ
    A

    Siehe Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V.

    Die allgemeine Rentenbemessungsgrundlage geht ein in die Rentenberechnung. Sie ist abhängig vom Beginnjahr der Mitgliedschaft und wird im Zuge der Gewinnverwendung jährlich erhöht. Sie ist für jedes Eintrittsjahr im Anhang zum Versorgungsstatut abgedruckt. Ab dem 1. Januar 2009 gibt es eine allgemeine Rentenbemessungsgrundlage für die Teilanwartschaften aus Beiträgen für Zeiträume bis zum 31.12.2008 und eine allgemeine Rentenbemessungsgrundlage für die Teilanwartschaften aus Beiträgen für Zeiträume ab dem 01.01.2009, da die Dynamisierung beider Teilanwartschaften unterschiedlich ist.

    Der allgemeine Versorgungsbeitrag des Versorgungswerks entspricht jeweils dem Höchstbeitrag der gesetzlichen Rentenversicherung, d.h. in 2024 1.404,30 Euro monatlich. Zur Höhe der von Mitgliedern zu leistenden Beiträge ans Versorgungswerk siehe Beitragshöhe.

    Das seit dem 1. Januar 2005 geltende Alterseinkünftegesetz wirkt sich auf die Mitglieder des Versorgungswerks gleich zweifach aus: Zum einen regelt es die Steuerpflicht der Versorgungswerksrente, zum anderen den Sonderausgabenabzug der Beiträge an das Versorgungswerk. Insbesondere macht es die Vorziehung der Altersrente (auch durch eine Teilrente) und die Zahlung eines erhöhten Versorgungsbeitrags oder einer zusätzlichen Höherversorgung steuerlich attraktiv.

    Früher hat das Versorgungswerk Ärzte, die das 45. Lebensjahr vor dem 1.1.2005 vollendet hatten, nicht aufgenommen. Diese Altersgrenze wurde für Neueintritte ab November 2013 aufgehoben.

    Das Versorgungswerk gewährt seinen Mitgliedern in erster Linie eine lebenslange Altersrente. Zur Rentenhöhe siehe Rentenberechnung. Die Altersrente wird ab dem Ersten des Monats gezahlt, der der Vollendung des Regelrenteneintrittsalters folgt, sofern sich das Mitglied nicht für eine Vorziehung oder Aufschiebung der Altersrente entscheidet. Es ist auch möglich, zunächst nur eine Teilrente in Höhe von 30%, 50% oder 70% der Altersrente zu beziehen.

    Solange das Mitglied noch nicht in die Rente eingewiesen ist, besteht eine Rentenanwartschaft beim Versorgungswerk. Die Höhe der voraussichtlichen Altersrente wird jährlich mitgeteilt. Diese ist nicht garantiert, sondern wird nur unter bestimmten Annahmen tatsächlich erreicht. Zu diesen Annahmen gehört im Wesentlichen, dass das Versorgungswerk stets eine Verzinsung oberhalb des Rechnungszinses erreicht sowie dass das Mitglied bis zum Renteneintritt durchschnittlich denselben Prozentsatz des allgemeinen Versorgungsbeitrags zahlt wie während der bisherigen Mitgliedschaft.

    Die Anwartschaft jedes Mitglieds wird ab 2009 aufgeteilt in zwei Teilanwartschaften und sinkt durch die Rechnungszinssenkung und die Berücksichtigung der höheren Lebenserwartung in 2009 gegenüber 2008, und zwar um so stärker, je jünger ein Mitglied ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Mitglieder später tatsächlich eine niedrigere Altersrente erhalten: Die tatsächliche endgültige Rentenhöhe jedes Mitglieds hängt ab von der Höhe seiner Beitragszahlungen und der Höhe der Kapitalerträge des Versorgungswerks während seiner Mitgliedschaft. Der Rechnungszins ist nur eine Kalkulationsgröße für die Berechnung der Anwartschaften. Durch die jährliche Dynamik gibt das Versorgungswerk auch die gesamten oberhalb des Rechnungszinses erzielten Kapitalerträge so generationengerecht wie möglich an die Mitglieder weiter.

    Die ABV ist der Dachverband der 90 auf Landesrecht beruhenden öffentlich-rechtlichen Pflichtversorgungseinrichtungen der Freiberufler. Sie vertritt u.a. die Interessen der Mitglieder gegenüber der Politik und fördert den Informationsaustausch und die Abstimmung zwischen den Versorgungswerken. Weitere Informationen über die ABV sowie die Adressen der ärztlichen Versorgungswerke in anderen Bundesländern finden Sie unter www.abv.de.

    Ab dem 1. Januar 2009 können die Mitglieder des Versorgungswerks den Renteneintritt um bis zu drei Jahre nach Erreichen des Regelrenteneintrittsalters aufschieben (z.B. um steuerliche Nachteile zu vermeiden, wenn Sie noch berufstätig sind). Zum Ausgleich für die kürzere Rentenbezugsdauer erhalten die Mitglieder bei Aufschiebung des Renteneintritts Zuschläge auf die auf den vorgezogenen Renteneintrittstermin hochgerechnete Altersrente in Höhe von 0,3% pro Monat. Darüber hinaus steigt die Altersrente durch die längere Beitragszahlung.

    Bei einem Mitglied, das ins Ausland geht, endet die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk. Es wechselt damit in eine beitragsfreie Anwartschaft. Darüber hinaus kann es eine freiwillige Mitgliedschaft begründen. Aufgrund der europäischen Koordinierung wird ihm im EU-Ausland die Mitgliedszeit im Versorgungswerk anerkannt, falls es zur Erlangung einer Leistung dort einer Wartezeit bedarf. Kommt das Mitglied zurück nach Hamburg und wird wieder Pflichtmitglied des Versorgungswerks, so setzt es seine frühere Mitgliedschaft mit dem ursprünglichen Multiplikator fort.

    Bei einem Mitglieder, das z.B. wegen Wechsels des Arbeitsortes oder Unterbrechung/Beendigung der Berufstätigkeit aus der Ärztekammer Hamburg ausscheidet, endet die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk. Es wechselt damit in eine beitragsfreie Anwartschaft. Darüber hinaus kann es eine freiwillige Mitgliedschaft begründen, sofern es nicht Pflichtmitglied in einem anderen Versorgungswerk wird. Bei einem Wechsel in ein anderes Versorgungswerk kann eine Überleitung der an das Hamburger Versorgungswerk geleisteten Beiträge auf das neue Versorgungswerk erfolgen, sofern nicht mehr als 96 Monatsbeiträge geleistet wurden und/oder das Mitglied das 50. Lebensjahr bereits vollendet hat. Kommt das Mitglied zurück nach Hamburg und wird wieder Pflichtmitglied des Versorgungswerks, so setzt es seine frühere Mitgliedschaft mit dem ursprünglichen Multiplikator fort (sofern keine Überleitung erfolgt ist).

    B

    Angestellte Mitglieder des Versorgungswerks haben das Recht, sich von der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) befreien zu lassen, um nicht doppelt Beiträge sowohl an das Versorgungswerk als auch an die DRV entrichten zu müssen. Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Angestelltentätigkeit online unter www.e-befreiungsantrag.de gestellt werden, wenn die Befreiung rückwirkend zum Zeitpunkt des Beginns der Mitgliedschaft gewährt werden soll. Um die Befreiungsmöglichkeit zu erhalten, muss die Höhe der Beiträge an das Versorgungswerk für angestellte Mitglieder der Höhe der Beiträge an die DRV entsprechen.

    Nach Urteilen des Bundessozialgerichts muss bei jeden Stellenwechsel ein neuer Befreiungsantrag gestellt werden.

    Zur Vermeidung der Abschläge bei Vorziehung der Altersrente konnte bis 2005 einmal je Kalenderjahr ein zusätzlicher Beitrag zur Vorziehung der Altersrente geleistet werden. Scheidet das Mitglied jedoch vor Erreichen der vorgezogenen Altersrente aus dem Versorgungswerk aus (z.B. wegen Wechsels in einen anderen Kammerbereich und damit zu einem anderen Versorgungswerk) und zahlt daher keine weiteren Beiträge mehr an das Versorgungswerk, so erhält es eine reduzierte sogenannte beitragsfreie Anwartschaft. Damit standen die gezahlten Beiträge zur Vorziehung der Altersrente in keinem angemessenen Verhältnis mehr zum nunmehr geringeren Abschlagsbetrag bei Vorziehung der Altersrente. Ebenso konnten die Beiträge zur Vorziehung der Altersrente nicht zweckentsprechend genutzt werden im Falle des Todes oder der Berufsunfähigkeit des Mitglieds. Eine Rückzahlung der Beiträge zur Vorziehung der Altersrente in diesen Fällen ist seit Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes nicht mehr möglich. Das Versorgungswerk hat daher Anfang 2006 die Beiträge zur Vorziehung der Altersrente abgeschafft und sie durch die neue zusätzliche Höherversorgung ersetzt.

    Auch für die Mitglieder, die Beiträge zur Vorziehung der Altersrente geleistet haben, verschiebt sich der vorgezogene Renteneintrittstermin aufgrund der Erhöhung des Regelrenteneintrittsalters.

    Beitragssatz und Höchstbeitrag des Versorgungswerks müssen stets denjenigen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen, damit angestellte Mitglieder des Versorgungswerks von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden können. Erhöhen sich Beitragssatz und/oder Beitragsbemessungsgrenze und damit der Höchstbeitrag der gesetzlichen Rentenversicherung sowie des Versorgungswerks z.B. zum 1. Januar eines Jahres, ist nur eine geringere Zuführung zur Deckungsrückstellung zum 31. Dezember des Vorjahres notwendig, da für die bisher zugesagten zukünftigen Leistungen mehr Beitragseinnahmen zur Verfügung stehen werden. Durch die geringere Zuführung zur Deckungsrückstellung erhöht sich der Gewinn des Geschäftsjahrs vor der Beitragserhöhung, so dass ein Jahr nach der Beitragserhöhung im Rahmen der Gewinnverwendung eine Erhöhung der Anwartschaften erfolgen kann, sofern nicht durch zusätzlich zu berücksichtigende Sondereffekte insgesamt kein oder nur ein geringer Jahresgewinn im Geschäftsjahr vor der Beitragserhöhung erwirtschaftet wurde.

    Wechselt ein Mitglied des Versorgungswerks in einen anderen Kammerbereich und wird nach dem Lokalitätsprinzip Pflichtmitglied des dortigen Versorgungswerks ohne Überleitung der bisher gezahlten Beiträge, so behält es eine beitragsfreie Anwartschaft beim bisherigen Versorgungswerk. Dasselbe gilt, wenn das Mitglied seine ärztliche Tätigkeit einstellt. Die voraussichtliche Altersrente ist bei der beitragsfreien Anwartschaft niedriger als zuvor, da die in die bisherige Anwartschaft eingerechneten zukünftigen Beiträge entfallen. Dafür entsteht gegebenenfalls eine zusätzliche Anwartschaft bei dem neuen Versorgungswerk.

    Angestellte Pflichtmitglieder leisten den allgemeinen Versorgungsbeitrag in Höhe von 1.404,30 Euro monatlich in 2024 bei einer Tätigkeit in Westdeutschland bzw. 1.385,70 Euro monatlich in 2024 bei einer Tätigkeit in Ostdeutschland (jeweils nach Sozialversicherungrecht aufgerundet auf einen geraden Centbetrag, da Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil gleich hoch sein sollen), falls ihr Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung (in 2024 7.550 Euro monatlich bei einer Tätigkeit in Westdeutschland und 7.450 Euro monatlich bei einer Tätigkeit in Ostdeutschland) übersteigt. Bei einem geringeren Einkommen wird der Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 18,6% des sozialversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens in 2024 angewandt und auf einen geraden Centbetrag aufgerundet. Die Hälfte des Beitrags trägt der Arbeitgeber, die Hälfte der Arbeitnehmer. Der Beitrag wird meist vom Arbeitgeber an das Versorgungswerk abgeführt, Beitragsschuldner ist jedoch das Mitglied, so dass z.B. Mahnungen des Versorgungswerks stets an das Mitglied erfolgen.

    Selbständige Pflichtmitglieder haben grundsätzlich den allgemeinen Versorgungsbeitrag in Höhe von 1.404,30 Euro monatlich in 2024 zu leisten. Übersteigt dieser Betrag 15 % des Jahresüberschusses des selbständig tätigen Mitglieds, so kann ein Teilerlass beantragt werden. Der Mindestbeitrag beträgt 1/10 des allgemeinen Versorgungsbeitrags, d.h. in 2024 140,43 Euro monatlich. In den ersten zwei Jahren der Selbständigkeit können pauschal 5/10 des Höchstbeitrags, d.h. 702,15 Euro monatlich in 2024 entrichtet werden.

    Freiwillige Mitglieder können Beiträge in folgender Höhe leisten (Stand 2024):

         1/10
        140,43 EUR
     2/10
        280,86 EUR
     3/10
        421,29 EUR
     4/10
        561,72 EUR
     5/10
        702,15 EUR
     6/10
        842,58 EUR
     7/10
        983,01 EUR
     8/10
     1.123,44 EUR
     9/10
     1.263,87 EUR
     10/10
     1.404,30 EUR
     11/10
     1.544,73 EUR
     12/10
     1.685,16 EUR
     13/10
     1.825,59 EUR

    Die Mitglieder des Versorgungswerks der Ärztekammer Hamburg haben Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente, sofern die Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit gemäß § 10 des Versorgungsstatuts erfüllt sind.

    Demnach ist ein Mitglied berufsunfähig, wenn dessen Fähigkeit zur Ausübung einer jeden Erwerbstätigkeit, zu der ärztliche Ausbildung berechtigt und bei der ärztliche Ausbildung überwiegend verwendet werden kann, infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder von Schwäche seiner körperlichen und geistigen Kräfte auf nicht absehbare Zeit vollständig entfallen ist und wenn das Mitglied aus den hier aufgezählten Gründen seine gesamte ärztliche Tätigkeit eingestellt hat. Bei eingeschränkter Berufsunfähigkeit bleibt die Nichtumsetzbarkeit auf dem Arbeitsmarkt für den Anspruch auf Leistung außer Betracht, d.h. Berufsunfähigkeitsrente wird nur gewährt, wenn 100%ige Berufsunfähigkeit auf nicht absehbare Zeit vorliegt. Entscheidend ist, dass das Mitglied seine gesamte ärztliche Tätigkeit aufgrund der Berufsunfähigkeit eingestellt hat. Das ist nicht der Fall, wenn das berufsunfähige Mitglied zwar die oben geschilderten Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit erfüllt, aber Einkünfte aus seiner Praxis erzielt, die durch einen Vertreter weiter geführt wird.

    Berufsunfähigkeit im Sinne des Statuts liegt auch nicht vor, solange lediglich Arbeitsunfähigkeit besteht; insbesondere wenn Krankengeld in Anspruch genommen werden kann. Ein Mitglied, das bereits in die Altersrente eingewiesen wurde, kann nicht mehr berufsunfähig im Sinne des Statuts werden.

    Die Berufsunfähigkeitsrente beträgt 80% der Altersrentenanwartschaft. Mit Erreichen des Regelrenteneintrittsalters wird die Berufsunfähigkeitsrente durch die Altersrente in gleicher Höhe ersetzt.

    Da die Rentenhöhe im Versorgungswerk von den erzielten Kapitalerträgen abhängt, wäre es eine verfassungswidrige Enteignung, die bisher an das Versorgungswerk gezahlten Rentenversicherungsbeiträge in eine Bürgerrentenversicherung zu überführen. Das Versorgungswerk muss die bisher gezahlten Beiträge bis zum Tod der letzten Witwe weiter am Kapitalmarkt anlegen können. 

    Auch ein Abschneiden zukünftiger Beiträge wäre aufgrund der bestehenden Umlageanteile ein schwerwiegender Eingriff in das versicherungsmathematische System des Versorgungswerks.

    Die Aufnahme der Ärzte in eine Bürgerrentenversicherung wäre aufgrund der höheren Lebenserwartung der Ärzte auch eine überdurchschnittliche Belastung der Bürgerrentenversicherung.

    Mitglieder, deren Kinder den Bundesfreiwilligendienst absolvieren, erhalten für diesen Zeitraum keinen Kinderzuschlag auf die Rente. Auch eine Waisen-/Halbwaisenrente wird bei Absolvierung des Bundesfreiwilligendienstes nicht gezahlt.

    D

    Durch die Zahlung seiner Beiträge erwirbt das Mitglied einen Anspruch gegen das Versorgungswerk auf spätere Leistungen. Dieser wird in der Bilanz des Versorgungswerks als Deckungsrückstellung ausgewiesen. Mathematisch entspricht die Deckungsrückstellung der Differenz zwischen den mit dem Rechnungszins abgezinsten voraussichtlichen zukünftigen Leistungen des Versorgungswerks abzüglich den mit dem Rechnungszins abgezinsten voraussichtlichen zukünftigen Beiträgen des Mitglieds. Solange Beitragszahlungen und/oder Kapitalerträge die Rentenzahlungen übersteigen, erhöht sich die Deckungsrückstellung des Mitglieds, danach sinkt sie von Jahr zu Jahr. Auch die jährlichen Leistungserhöhungen im Rahmen der Gewinnverwendung erhöhen die Deckungsrückstellung.

    Das Versorgungswerk arbeitet überwiegend nach dem Kapitaldeckungsverfahren (im Gegensatz zum Umlageverfahren der gesetzlichen Rentenversicherung). Die vom Mitglied im Laufe seiner Mitgliedschaft geleisteten Beiträge bilden einen Kapitalstock, der später zusammen mit den daraus erwirtschafteten Kapitalerträgen für die Leistungen zur Verfügung steht. Die Umlageanteile sind niedrig. Erhöht sich aufgrund der demografischen Entwicklung die Anzahl der Rentner im Verhältnis zu den Beitragszahlern, so hat dies folglich kaum Auswirkungen auf das Versorgungswerk.

    Auswirkungen auf das Versorgungswerk hat dagegen die laufend steigende Lebenserwartung (Längerlebigkeit) der Bevölkerung: Das Versorgungswerk muss länger Rentenzahlungen an jedes Mitglied leisten und zur Finanzierung dieses Mehraufwands die Deckungsrückstellung durch Einstellung eines Teils des Jahresüberschusses erhöhen.

    Zum 1.1.2009 wurde aufgrund der stark gestiegenen Lebenserwartung aus den neuen Sterbetafeln zusätzlich das Regelrenteneintrittsalter verschoben und die Rentenhöhe über unterschiedliche Multiplikatoren nach dem Geburtsjahr des Mitglieds differenziert. Damit erfolgt die Verrentung der unterschiedlichen Geburtsjahrgänge der Mitglieder mit ihrer unterschiedlichen Lebenserwartung möglichst generationengerecht.

    Erwirtschaftet das Versorgungswerk eine Verzinsung oberhalb des Rechnungszinses, so wird dieser Mehrertrag in Form jährlicher Erhöhungen von Anwartschaften und Renten an die Mitglieder weitergegeben. Durch die Rechnungszinssenkung von 4% auf 3,5% für Beiträge ab 2009 entstehen zwei Teilanwartschaften, die unterschiedlich dynamisiert werden müssen: Die Teilanwartschaft aus Beiträgen ab 2009, die auf einem um 0,5% niedrigeren Rechnungszins beruht, muss stets um 0,5% höher dynamisiert werden als die Teilanwartschaft aus Beiträgen bis 2008. Auch nach dem Renteneintritt werden die Teilanwartschaften als Teilrenten getrennt weitergeführt und wie oben beschrieben unterschiedlich dynamisiert.

    E

    Im Versorgungswerk erhalten gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartner dieselben Leistungen wie Ehepartner.

    Ärzte, die Mitglied der Ärztekammer Hamburg werden, werden damit Pflichtmitglieder des Versorgungswerks. Sie sollten sich zeitnah beim Versorgungswerk anmelden und über ihre Rechte und Pflichten informieren. Angestellte Mitglieder des Versorgungswerks haben das Recht zur Befreiung von der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung, um nicht doppelt Beiträge sowohl an das Versorgungswerk als auch an die Deutsche Rentenversicherung Bund entrichten zu müssen. Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Angestelltentätigkeit beim Versorgungswerk eingehen, wenn die Befreiung rückwirkend zum Zeitpunkt des Beginns der Mitgliedschaft gewährt werden soll.

    Nach § 29 Versorgungsstatut kann ein erhöhter Versorgungsbeitrag in Höhe des 1,1-fachen, 1,2-fachen oder 1,3-fachen des allgemeinen Versorgungsbeitrags gezahlt werden, durch den sich alle Leistungen des Versorgungswerks erhöhen.

    Seit 2005 sind alle deutschen Versorgungswerke in die Koordinierung der Sozialversicherungssysteme nach der EG Verordnung 883/2004 einbezogen. Das bedeutet, dass ein Mitglied durch einen Wechsel in ein anderes Rentensystem der EU keinen Nachteil haben darf. So werden die Versicherungszeiten in einem Versorgungswerk in einem anderen System der EU anerkannt, falls es zur Erlangung einer Leistung dort einer Wartezeit bedarf. Eine Berufsunfähigkeitsrente wird nach dem "pro-rata-Prinzip" von den einzelnen Trägern anteilig gezahlt.

    F

    Mitglieder, deren Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk geendet hat und die auch nicht Pflichtmitglied in einem anderen Versorgungswerk geworden sind, können ihre Mitgliedschaft im Versorgungswerk als freiwillige Mitgliedschaft fortsetzen. Freiwillige Mitglieder haben mindestens 1/10 des allgemeinen Versorgungsbeitrags zu entrichten.

    Mitglieder, deren Kinder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr absolvieren, erhalten für diesen Zeitraum keinen Kinderzuschlag auf die Rente. Auch eine Waisen-/Halbwaisenrente wird in diesen Fällen nicht gezahlt.

    G

    Der Technische Geschäftsplan des Versorgungswerks beinhaltet einen Rechnungszins von 3,5%, d.h. für die Berechnung von Anwartschaften und Renten wird angenommen, dass das Versorgungswerk jedes Jahr eine Verzinsung von 3,5% erwirtschaftet. Entsteht in einem Jahr durch eine tatsächlich erwirtschaftete Verzinsung über 3,5% ein Gewinn des Versorgungswerks, so sind daraus Anwartschaften und Renten zu erhöhen. Die Delegiertenversammlung der Ärztekammer beschließt mit der Feststellung des Jahresabschlusses über die Höhe der Leistungserhöhungen (sog. Dynamisierung), die dann zum 1. Januar, also ein Jahr nach Abschluss des Geschäftsjahres, wirksam werden.

    H

    Die Witwen- bzw. Witwerrente beträgt beim Versorgungswerk 70% der Berufsunfähigkeitsrente des verstorbenen Anwartschaftsberechtigten oder Berufsunfähigkeitsrentners bzw. 70% der Altersrente des verstorbenen Altersrentners. Vollwaisen erhalten 30%, Halbwaisen 15% der Berufsunfähigkeits- oder Altersrente des verstorbenen Mitglieds bis zum Abschluss ihrer Berufsausbildung, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Es wird ein Sterbegeld in Höhe von drei Monatsrenten des verstorbenen Mitglieds zusätzlich an die Erbberechtigen gewährt.

    Um die Steuerfreiheit des Versorgungswerks zu erhalten, darf jedes Mitglied in allen Beitragsarten zusammen (z.B. allgemeiner Versorgungsbeitrag, erhöhter Versorgungsbeitrag, zusätzliche Höherversorgung) pro Jahr höchstens das Zweieinhalbfache des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung an das Versorgungswerk entrichten. Für 2024 beträgt dieser Höchstbeitrag damit 42.129 Euro.

    K

    Bei Wiederheirat des Hinterbliebenen endet die Zahlung einer Hinterbliebenenrente durch das Versorgungswerk. Zum Ausgleich erhält der Hinterbliebene vom Versorgungswerk eine Kapitalabfindung.

    Das Versorgungswerk hat sich bei der Kapitalanlage nach den strengen Vorschriften für Lebensversicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz und Anlageverordnung) zu richten. Das Versorgungswerk bedient sich bei der Kapitalanlage externer professioneller Manager. Durch eine hohe Streuung nach Anlageklassen, Regionen und Managern wird das Risiko gemindert. Bei der Kapitalanlagestrategie und Managerauswahl wird das Versorgungswerk durch ein Beratungsunternehmen unterstützt.

    Auch das Thema Nachhaltigkeit wird bei der Kapitalanlage des Versorgungswerks berücksichtigt. Details dazu siehe Eintrag Nachhaltigkeit.

    Das Versorgungswerk arbeitet überwiegend nach dem Kapitaldeckungsverfahren (im Gegensatz zum Umlageverfahren der gesetzlichen Rentenversicherung). Die vom Mitglied im Laufe seiner Mitgliedschaft geleisteten Beiträge bilden einen Kapitalstock, der später zusammen mit den daraus erwirtschafteten Kapitalerträgen für die Leistungen zur Verfügung steht. Dadurch ist das Versorgungswerk weniger von der demografischen Entwicklung beeinflusst als die gesetzliche Rentenversicherung. Dafür ist das Versorgungswerk stark abhängig von der Entwicklung der Kapitalmärkte: Je höher die am Kapitalmarkt erzielbare Rendite, umso höher sind die Leistungen des Versorgungswerks. Langfristig sinkende Kapitalmarktrenditen führen unvermeidlich zu einem sinkenden Leistungsniveau des Versorgungswerks, insbesondere zu geringeren jährlichen Leistungserhöhungen.

    Die Mittel für die Rentenzahlung an die Mitglieder stammen aus den Beitragseinnahmen und den Erträgen aus der Kapitalanlage des Versorgungswerks. Die mit festverzinslichen Wertpapieren erzielbaren Erträge sind in den letzten Jahren deutlich gesunken. Das Versorgungswerk hat daher eine Rechnungszinssenkung für die Beiträge ab 2009 vorgenommen.

    Kinderbetreuungszeiten sind Zeiten während der Kinderbetreuung, die bei der Berechnung von Rentenanwartschaften, Berufsunfähigkeitsrenten und Hinterbliebenenrenten ausgeklammert werden, um ein starkes Absinken der Leistungen während und nach dem Erziehungsurlaub zu verhindern. Es werden 3 Jahre Kinderbetreuungszeit nach der Geburt für alle ab dem 1.4.1996 geborenen Kinder berücksichtigt, 1 Jahr pro Kind für alle davor geborenen Kinder. Die Altersrenten werden davon nicht beeinflusst.

    Kindererziehungszeiten sind in der gesetzlichen Rentenversicherung Zeiten, die nach der Geburt eines Kindes mit dem durchschnittlichen Beitrag aller gesetzlich Rentenversicherten bewertet werden, ohne dass von den betroffenen Frauen während dieser Zeit Beiträge gezahlt werden. In der gesetzlichen Rentenversicherung betragen die Kindererziehungszeiten 3 Jahre pro Kind für alle nach dem 1.1.1992 geborenen Kinder, 2,5 Jahre pro Kind für alle davor geborenen Kinder. Auch alle Mitglieder des Versorgungswerks der Ärztekammer Hamburg haben Anspruch gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund auf Anrechnung der oben genannten Kindererziehungszeiten, da das Versorgungswerk keine entsprechende Leistung gewährt. Wenn durch die Kindererziehungszeiten allein die Mindestbeitragszeit von fünf Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erreicht wird, kann das Versorgungswerksmitglied nach § 208 SGB VI die fehlenden Beitragsjahre nachzahlen.

    Die Berufsunfähigkeitsrente erhöht sich für jedes, die Altersrente für jedes vor dem 1.1.2009 geborene unterhaltspflichtige Kind um einen Kinderzuschlag in Höhe von 15%. Kinderzuschläge werden gezahlt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. bis zum Abschluss der Schul- und Berufsausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Das Kind darf kein eigenes Einkommen haben, das den Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung, d.h. 1.404,30 Euro monatlich in 2024, übersteigt.

    L

    Die in 2007 neu herausgegebenen Sterbetafeln beinhalten einen gravierenden Anstieg der Lebenserwartung gegenüber den vorher vom Versorgungswerk verwendeten Sterbetafeln. Dies ist erfreulich für die Mitglieder, stellt das Versorgungswerk jedoch vor die Herausforderung, die Renten länger zu zahlen. Dies ist nur möglich, indem das Regelrenteneintrittsalter heraufgesetzt wird und für die Beiträge ab 2009 neue Multiplikatoren eingeführt werden, die entsprechend der unterschiedlichen Lebenserwartung nach Geburtsjahrgängen unterschiedlich sind.

    Mit diesen Maßnahmen hat das Versorgungswerk der Ärztekammer Hamburg die neuen Sterbetafeln vollständig umgesetzt, so dass die Jahresüberschüsse der kommenden Jahre vollständig zur Dynamisierung verwandt werden können.

    Im Versorgungswerk erhalten gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartner dieselben Leistungen wie Ehepartner.

    Mitglieder, die nach dem 1. Juni 2008 ins Versorgungswerk eingetreten sind bzw. ab 2033 in die Rente eingewiesen werden, erhalten keinen Ledigenzuschlag. Die übrigen Mitglieder, die während der gesamten Mitgliedschaftsdauer unverheiratet, kinderlos und nicht berufsunfähig waren, erhalten einen Zuschlag auf die Altersrente in folgender Höhe:

    Regelrenteneintritt    Ledigenzuschlag
    bis 2023    30%
    2024  
        27%
    2025    24%
    2026    21%
    2027    18%
    2028    15%
    2029    12%
    2030      9%
    2031      6%
    2032      3%

    Der Ledigenzuschlag war ein Ausgleich dafür, dass das versicherungsmathematische Risiko von Hinterbliebenenrente und Kinderzuschlägen bei diesem Mitglied entfällt. Dieser Äquivalenzgedanke passt jedoch nicht zum Solidarprinzip des Sozialversicherungsrechts. Auch die Höhe des Ledigenzuschlags ist versicherungsmathematisch nicht mehr angemessen. Er wird daher mit einer zwanzigjährigen Übergangsfrist abgeschafft. Die Übergangsfrist ist aus Vertrauensschutzgründen notwendig: Die Mitglieder müssen ausreichend Gelegenheit haben, die Renteneinbuße durch eigene Vorsorge auszugleichen.

    Der Ledigenzuschlag wird auch weiter gezahlt, wenn nach Renteneintritt geheiratet oder Kinder bekommen werden. Diese erhalten dann aber keine Hinterbliebenenrenten.

    Nach Entrichtung des ersten Versorgungsbeitrages besteht ein Rechtsanspruch auf alle Leistungen, die das Versorgungswerk der Ärztekammer Hamburg gewährt. Neben der wichtigsten Leistungsart, der Altersrente, gehören dazu Berufsunfähigkeitsrente und Hinterbliebenenrente sowie Kinderzuschlag, Kapitalabfindung und Sterbegeld. Darüber hinaus gewährt das Versorgungswerk, allerdings ohne Rechtsanspruch, Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen.

    siehe Dynamisierung.

    Seit dem 1. Januar 2005 wird jeder Arzt Pflichtmitglied in dem Versorgungswerk des Kammerbereichs, in dem er beruflich tätig ist. Wechselt ein Arzt in einen anderen Kammerbereich, so begründet dies eine neue, zusätzliche Versorgungswerksmitgliedschaft. Für bis zu 96 Monatsbeiträge ist eine Überleitung auf das neue Versorgungswerk möglich, sofern das Mitglied noch nicht das 50. Lebensjahr vollendet hat. Mitgliedschaften in Versorgungswerken, die vor dem 1. Januar 2005 begründet wurden, bleiben bestehen, sofern kein Stellenwechsel oder Kammerbereichswechsel erfolgt.

    M

    Die Verzinsung der von den Mitgliedern des Versorgungswerks gezahlten Beiträge erfolgt durch Anwendung eines Multiplikators bei der Rentenberechnung. Dieser Multiplikator ist umso höher, je niedriger das Eintrittsalter des Mitglieds, da die Verzinsung der gezahlten Beiträge mit der durchschnittlichen Verweildauer der Beiträge im Versorgungswerk steigt. Verlässt ein Mitglied das Versorgungswerk (z.B. wegen Wechsels in einen anderen Kammerbereich und damit zu einem anderen Versorgungswerk) und wird später (z.B. wegen Rückwechsels aus dem anderen Kammerbereich und damit von dem anderen Versorgungswerk) wieder als Pflichtmitglied aufgenommen, so wird derselbe Multiplikator angewandt wie vor dem Weggang, sofern früher mindestens ein Monatsbeitrag entrichtet wurde und keine Überleitung erfolgte. Es wird damit eine Benachteiligung des Mitglieds durch die Kammerbereichswechsel vermieden.

    Aufgrund der steigenden Lebenserwartung und der Rechnungszinssenkung zum 1.1.2009 hat das Versorgungswerk für Beiträge für Zeiträume ab 2009 neue Multiplikatoren eingeführt, die nicht nur vom Eintrittsalter, sondern auch vom Geburtsjahr des Mitglieds abhängig sind: Sie sind aufgrund der von Geburtsjahr zu Geburtsjahr steigenden Lebenserwartung umso niedriger, je jünger das Mitglied. Jedes vor 2009 eingetretene Mitglied hat daher ab 2009 zwei Teilanwartschaften, die auf unterschiedlichen Multiplikatoren beruhen.

    N

    Wer aus dem Dienstverhältnis als Beamter, Berufssoldat, Soldat auf Zeit oder aus beamtenähnlichen Dienstverhältnissen ausscheidet und Pflichtmitglied des Versorgungswerks wird, hat Anspruch auf Nachversicherung beim Versorgungswerk, d.h. der Dienstherr zahlt für die Dauer des Dienstverhältnisses Beiträge beim Versorgungswerk nach. Der Nachversicherte gilt rückwirkend für die gesamte Dauer des Dienstverhältnisses als Pflichtmitglied des Versorgungswerks. Die Nachversicherung muss innerhalb eines Jahres nach Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis beantragt werden.

    Das Versorgungswerk verfolgt bei der Kapitalanlage die Ziele Rendite, Sicherheit, Liquidität und - im Rahmen des Risikomanagements - Nachhaltigkeit.

    Dabei orientiert sich das Versorgungswerk an den 17 Zielen für eine nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen (Sustainable Development Goals, SDGs).

    Das Nachhaltigkeitsziel ist den anderen Anlagezielen weder übergeordnet noch untergeordnet, sondern soll im Abwägungsprozess möglicher Anlageentscheidungen angemessen berücksichtigt werden.

    Vollständig ausgeschlossen werden nur Investitionen in Aktien und Anleihen von Waffenherstellern und -händlern.

    Es wird angestrebt, dass alle Kapitalanlagemanager des Versorgungswerks Nachhaltigkeitskriterien ebenso wie ökonomische Kriterien in die Auswahl von Kapitalanlagen einbeziehen (sog. ESG-Integration).

    Bei der Kapitalanlage engagiert sich das Versorgungswerk für Umwelt, Soziales und Governance über das reo© Responsibility Engagement Overlay von Columbia Threadneedle. Columbia Threadneedle nimmt Einfluss auf die Unternehmen, deren Aktien und Anleihen das Versorgungswerk hält, um diese zu einem verantwortungsvolleren Umgang mit den Themen Umwelt (z.B. Klimawandel, Artenvielfalt, Umweltverschmutzung), Soziales (z.B. Arbeitsbedingungen, Menschenrechte, Zugang zu Arzneimitteln) und Governance (z.B. Korruption, Aktionärsrechte) zu bewegen.

    Seit 2022 verfolgt das Versorgungswerk zudem das Ziel, über Investitionen direkt positive Nachhaltigkeitseffekte zu erzielen (sog. Impact Investing).

    Das Versorgungswerk gibt die in jedem Jahr erzielte Nettoverzinsung als Kennzahl bekannt. Die Nettoverzinsung beinhaltet neben den laufenden Kapitalanlageerträgen des Versorgungswerks abzüglich der laufenden Kapitalanlageaufwendungen auch Sondereffekte wie Abschreibungen, Zuschreibungen und Abgangsgewinne bzw. Abgangsverluste. Nicht enthalten in der Nettoverzinsung ist die Veränderung der stillen Reserven, die durch Wertsteigerungen von Kapitalanlagen seit ihrer Anschaffung entstanden sind.

    Das Versorgungswerk rechnet damit, dass der Zins von Staatsanleihen, Pfandbriefen und Unternehmensanleihen guter Bonität langfristig unterhalb des Rechnungszinses bleiben wird. Aufgrund seiner guten Risikokapitalausstattung kann das Versorgungswerk jedoch in erheblichem Umfang in ertragreichere Anlageklassen wie Immobilien, Aktien und Private Equity investieren, so dass der Bilanzierungs-Rechnungszins von aktuell 3,24% voraussichtlich dauerhaft erreicht werden kann. Zur Vorsorge wird der Bilanzierungs-Rechnungszins jedes Jahr weiter abgesenkt.

    P

    Alle Mitglieder der Ärztekammer Hamburg sind Pflichtmitglieder des Versorgungswerks. Dies hat den Vorteil, dass die Rente des Versorgungswerks durch keinerlei Werbungs- und Vertriebskosten gemindert wird. Ärzte, die bis zum 31.12.2004 zugunsten eines anderen Versorgungswerks von der Mitgliedschaft im Hamburger Versorgungswerk befreit wurden, bleiben befreit, so lange sie Mitglied des anderen Versorgungswerks bleiben und keine neue sozialversicherungspflichtige Tätigkeit in Hamburg aufnehmen.

    R

    In die Leistungen des Versorgungswerks sind Zinserträge in Form einer Mindestrendite einkalkuliert. Diese Mindestrendite wird Rechnungszins genannt. Der in die Anwartschaften einkalkulierte Rechnungszins (genauer gesagt Verrentungszins) des Versorgungswerks liegt seit seiner Gründung bei 4%. Aufgrund der Entwicklung der Kapitalerträge hat das Versorgungswerk eine Rechnungszinssenkung auf 3,5% für alle Beiträge für Zeiträume ab 2009 durchgeführt.

    Nicht zwangsläufig mit dem Verrentungszins identisch ist der Bilanzierungszins des Versorgungswerks, mit dem alle künftigen Beitragseinnahmen und Rentenleistungen zur Ermittlung der bilanziellen Deckungsrückstellung abgezinst werden. Den Bilanzierungszins muss das Versorgungswerk mindestens jedes Jahr in Form von Kapitalerträgen erwirtschaften und statutgemäß zur Erhöhung der Deckungsrückstellung verwenden. Darüber hinausgehende Erträge dienen der zusätzlichen Dynamisierung von Anwartschaften und laufenden Renten. Das Versorgungswerk senkt den Bilanzierungszins durch jährliche Zuführungen aus den Jahresüberschüssen kontinuierlich ab, um künftig auch mit niedrigeren Kapitalerträgen zurecht zu kommen. Aktuell beträgt der Bilanzierungszins 3,24%.

    Durch die sinkenden Kapitalerträge ist der Spielraum zur jährlichen Erhöhung von Anwartschaften und Renten deutlich unter das Inflationsniveau gesunken. Das frühere Niveau der Altersrentenanwartschaften vermittelte den jungen Mitgliedern daher ein trügerisches Sicherheitsgefühl. Durch die Jahr für Jahr zu erwartende Dynamisierung deutlich unter der Inflationsrate sinkt die Altersrentenanwartschaft gegenüber dem laufenden Einkommen von Jahr zu Jahr ab, so dass erst im fortgeschrittenen Alter sichtbar wird, wie hoch die Absicherung im Alter tatsächlich ist.
    Die Delegiertenversammlung hat daher die Senkung des Rechnungszinses auf 3,5% für alle Beiträge für Zeiträume ab dem 1.1.2009 beschlossen. Durch diese Rechnungszinssenkung wird eine höhere jährliche Dynamisierung und damit ein besserer Inflationsausgleich möglich. Durch die Rechnungszinssenkung reduzieren sich die Anwartschaften aller Mitglieder, und zwar umso stärker, je jünger das Mitglied ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Mitglieder später tatsächlich eine niedrigere Altersrente erhalten: Die tatsächliche endgültige Rentenhöhe jedes Mitglieds hängt ab von der Höhe seiner Beitragszahlungen und der Höhe der Kapitalerträge des Versorgungswerks während seiner Mitgliedschaft. Der Rechnungszins ist nur eine Kalkulationsgröße für die Berechnung der Anwartschaften. Durch die jährliche Dynamisierung gibt das Versorgungswerk auch die gesamten oberhalb des Rechnungszinses erzielten Kapitalerträge so generationengerecht wie möglich an die Mitglieder weiter.

    Aufgrund der steigenden Lebenserwartung der Ärzte und der notwendigen Vergleichbarkeit mit der gesetzlichen Rentenversicherung muss das Versorgungswerk das Regelrenteneintrittsalter schrittweise auf 67 Jahre erhöhen:

    GeburtsjahrRegelrenteneintrittsalter
    1948 und früher65 Jahre
    194965 Jahre und 2 Monate
    195065 Jahre und 4 Monate
    195165 Jahre und 6 Monate
    195265 Jahre und 8 Monate
    195365 Jahre und 10 Monate
    195466 Jahre
    195566 Jahre und 2 Monate
    195666 Jahre und 4 Monate
    195766 Jahre und 6 Monate
    195866 Jahre und 8 Monate
    195966 Jahre und 10 Monate 
    1960 und später67 Jahre


    Auch für die Mitglieder, die Beiträge zur Vorziehung der Altersrente geleistet haben, verschiebt sich der vorgezogene Renteneintrittstermin entsprechend.

    Der Übergang zum Renteneintrittsalter 67 erfolgt in etwas schnelleren Schritten als in der gesetzlichen Rentenversicherung, um eine möglichst große Generationengerechtigkeit und möglichst geringe Abweichungen von den Regelungen in den anderen ärztlichen Versorgungswerken zu erreichen.

    Die Schritte zur Anhebung des Regelrenteneintrittsalters von 65 auf 67 Jahre sind in allen ärztlichen Versorgungswerken unterschiedlich und anders als bei der gesetzlichen Rentenversicherung. Für die Jahrgänge 1951 bis 1963 liegt das Regelrenteneintrittsalter beim Hamburger Versorgungswerk um 1-8 Monate später als bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV). Dies ist jedoch kein Nachteil, denn zum Ausgleich für einen späteren Renteneintritt erhält man eine höhere Rente.

    Die jährlich mitgeteilte Rentenanwartschaft wird unter der Annahme errechnet, dass Sie genau zum Regelrenteneintrittsalter des Versorgungwerks in Rente gehen. Es ist jedoch auch eine Vorziehung des Renteneintritts um bis zu fünf Jahre vor Erreichen des Regelrenteneintrittsalters oder eine Aufschiebung des Renteneintritts um bis zu drei Jahre nach Erreichen des Regelrenteneintrittsalters möglich.Die Höhe der Rente wird beim Versorgungswerk rein mathematisch berechnet: Wenn Sie früher in Rente gehen, wird die Rente auf Basis von weniger gezahlten Monatsbeiträgen berechnet und zum Ausgleich für mehr erhaltene Monatsrenten um einen Abschlag von 0,35% je Monat gekürzt. Wenn Sie später in Rente gehen, funktioniert es umgekehrt.

    Tarifvertraglich endet das Arbeitsverhältnis von Angestellten meist mit dem Erreichen des gesetzlichen Regelrentenalters, d.h. dem Regelrenteneintrittsalter der DRV. Erfolgt der Renteneintritt daher früher als zum Regelrenteneintrittsalter des Versorgungswerks, ist die Rentenhöhe niedriger. Dafür müssen aber auch weniger Rentenversicherungsbeiträge eingezahlt werden und es werden mehr Monatsrenten ausgezahlt! Sie können das in den Anwartschaftsmitteilungen des Versorgungswerks mitgeteilte Rentenniveau ungekürzt erreichen, wenn Sie mit Ihrem Arbeitgeber arbeitsvertraglich vereinbaren, dass das Arbeitsverhältnis mit Erreichen des Renteneintrittsalters Ihrer Pflichtrentenversicherung (d.h. der beim Versorgungswerk) endet.

    Bestehen Rentenanwartschaften bei mehreren Versorgungswerken oder einem Versorgungswerk und der DRV, ist ferner zu beachten, dass ab der ersten Einweisung in die Vollrente bei einem Versorgungsträger die Befreiung von der DRV endet, so dass bei weiterer angestellter Berufstätigkeit keine Beiträge ans Versorgungswerk mehr gezahlt werden können. Es sollte daher der Renteneintritt bei allen Versorgungsträgern synchronisiert werden durch Vorziehung bzw. Aufschiebung des Renteneintritts.

    Die Altersrente wird grundsätzlich berechnet durch Multiplikation der Summe der Steigerungszahlen des Mitglieds mit der allgemeinen Rentenbemessungsgrundlage.

    Die Summe der Steigerungszahlen gibt die Höhe der Beiträge an, die das Mitglied im Laufe seiner Mitgliedschaft gezahlt hat. Die vom Mitglied erzielte Summe der Steigerungszahlen ist endgültig erst bei Renteneintritt bekannt. Deshalb wird bei den vorherigen jährlichen Mitteilungen der Rentenanwartschaft jeweils unterstellt, dass das Mitglied bis zum Renteneintritt durchschnittlich denselben Prozentsatz des Höchstbeitrags zahlt wie während der bisherigen Mitgliedschaft (vgl. auch Zurechnungszeit).

    Der Multiplikator ist umso höher, je niedriger das Eintrittsalter des Mitglieds, da der durchschnittliche Jahresbeitrag des Mitglieds umso länger dem Versorgungswerk zur Kapitalanlage zur Verfügung steht und damit umso höher verzinst wird. Ausgegangen wird dabei von einer erzielbaren Verzinsung in Höhe von 4% für die Teilanwartschaft aus Beiträgen bis 2008 und 3,5% für die Teilanwartschaft aus Beiträgen ab 2009 (Rechnungszins). Ferner ist der Multiplikator umso niedriger, je jünger das Mitglied, da die Lebenserwartung von Geburtsjahr zu Geburtsjahr steigt.

    Über die jährliche Erhöhung der allgemeinen Rentenbemessungsgrundlagen fließen die jährlichen Leistungserhöhungen ein. Diese erfolgen aufgrund von Beitragsanpassungen (entsprechend den Beitragsänderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung) oder aufgrund einer erzielten Kapitalanlageverzinsung über dem Rechnungszins (siehe Gewinnverwendung). Bei der Errechnung der voraussichtlichen Anwartschaft wird davon ausgegangen, dass die allgemeinen Rentenbemessungsgrundlagen bis zum Renteneintritt unverändert bleiben.

    S

    Nach dem Alterseinkünftegesetz und dem Jahressteuergesetz 2022 sind ab 2023 100% der geleisteten Versorgungswerksbeiträge bis zu einem Höchstbetrag von 27.565 Euro in 2024 und 26.528 Euro in 2023 für Ledige bzw. 55.130 Euro in 2024 und 51.278 Euro in 2023 für zusammenveranlagte Verheiratete als Sonderausgaben von der Einkommensteuer abzugsfähig. 

    Da ans Versorgungswerk jährlich insgesamt höchstens das Zweieinhalbfache des Höchstbeitrags in der gesetzlichen Rentenversicherung, in 2024 also höchstens 42.129 Euro und in 2023 also höchstens 40.734 Euro, geleistet werden kann, beträgt der höchste Sonderausgabenabzug aus Versorgungswerksbeiträgen in 2024 also 42.129 Euro (bei Angestellten abzüglich des Arbeitgeberanteils in Höhe von höchstens 8.426 Euro) und in 2023 40.734 Euro (bei Angestellten abzüglich des Arbeitgeberanteils in Höhe von höchstens 8.147 Euro). 

    Da ein Sonderausgabenabzug in dieser Höhe nur für Versorgungswerksbeiträge und für Rürup-Renten-Beiträge (bei denen die Leistungen jedoch im Gegensatz zum Versorgungswerk durch Abschlusskosten, meist höhere Verwaltungskosten und Gewinnanteile des Versicherers geschmälert werden) möglich ist, kann es steuerlich sinnvoll sein, einen erhöhten Versorgungsbeitrag oder eine zusätzliche Höherversorgung ans Versorgungswerk zu leisten. Die Versorgungswerksrente unterliegt derselben Steuerpflicht wie die Rürup-Rente. Über die steuerlichen Details informiert Sie Ihr Steuerberater.

    siehe Nachhaltigkeit

    Für jedes Jahr der Mitgliedschaft wird eine Steigerungszahl errechnet durch Division des vom Mitglied gezahlten Jahresbeitrags durch den allgemeinen Versorgungsbeitrag des jeweiligen Jahres und Multiplikation mit dem Multiplikator des Mitglieds. Die Summe der Steigerungszahlen eines Mitglieds geht in die Rentenberechnung ein.

    Die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV) hat die renommierte Firma Heubeck, deren Sterbetafeln auch von den betrieblichen Pensionskassen verwendet werden, beauftragt, Sterbetafeln für die rund 700.000 Mitglieder der berufsständischen Versorgungswerke, d.h. Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Architekten, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zu erstellen. Die von Heubeck in 2007 herausgegebenen Sterbetafeln beruhen auf den tatsächlichen Sterbefällen aller Versorgungswerke in den letzten Jahren. Eine Unterscheidung zwischen den verschiedenen Berufsgruppen wurde nicht getroffen, da für die statistische Relevanz eine gewisse Größe der Grundgesamtheit erforderlich ist. Die genannten Berufsgruppen haben vermutlich eine ähnliche Lebenserwartung, da Bildungs- und Einkommensniveau und Arbeitsbelastung bei ihnen ähnlich sind.

    Nach diesen Sterbetafeln liegt die Lebenserwartung der Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke um mehrere Jahre über der Lebenserwartung der Gesamtbevölkerung und steigt mit jedem Geburtsjahr um mehr als einen Monat an. Da keine Abschwächung des Trends zur längeren Lebenserwartung erkennbar ist, wurden erstmals sogenannte Generationentafeln erstellt, die für unterschiedliche Geburtsjahrgänge unterschiedliche Lebenserwartungen beinhalten. Damit ergibt sich insbesondere für die jüngeren Mitglieder ein gravierender Anstieg der Lebenserwartung gegenüber den bisher vom Versorgungswerk verwendeten Sterbetafeln. Sollte die in die Sterbetafeln eingerechnete Lebenserwartung im Durchschnitt tatsächlich nicht erreicht werden, entstehen dem Versorgungswerk niedrigere Rentenaufwendungen als kalkuliert und der entstehende Gewinn kann sofort zur Dynamisierung verwendet werden, so dass den Mitgliedern kein Nachteil entsteht.

    Bei Tod eines Mitglieds zahlt das Versorgungswerk an die Erben ein Sterbegeld in Höhe von drei Monatsrenten.

    Durch das Alterseinkünftegesetz unterliegt die vom Versorgungswerk bezogene Rente ab 2005 bis auf einen Freibetrag, der vom Renteneintrittsjahr abhängt, voll der Einkommensteuer. Bisher steigt der steuerpflichtige Anteil der Rente von 84% in 2024 in 1%-Schritten bis auf 100% in 2040. Nach dem Wachstumschancengesetz soll der steuerpflichtige Anteil der Rente künftig von 83% in 2024 in 0,5%-Schritten bis auf 100% in 2058 steigen. Im Gegenzug unterliegt ein steigender Prozentsatz der Versorgungswerksbeiträge steuerlich dem Sonderausgabenabzug.

    Das Versorgungswerk zahlt die Rente ohne Steuerabzug aus. Die Rentner müssen die Renteneinkünfte selbst dem Finanzamt melden und versteuern. Das Versorgungswerk muss die gezahlten Renten elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern melden, das diese zur Kontrolle an die Finanzämter der Rentner weiter meldet.

    Aufgrund des mit jedem Jahr späteren Renteneintritts sinkenden Freibetrags kann die Vorziehung der Altersrente im Versorgungswerk steuerlich sinnvoll sein. Über die steuerlichen Details informiert Sie Ihr Steuerberater.

    T

    Für Beiträge für Zeiträume ab dem 1. Januar 2009 hat das Versorgungswerk neue Multiplikatoren eingeführt. Es werden daher für jedes Mitglied zwei Teilanwartschaften gebildet: Eine Teilanwartschaft aus Beiträgen für Zeiträume bis 2008 und eine Teilanwartschaft aus Beiträgen für Zeiträume ab 2009. Beide werden mit unterschiedlichen Multiplikatoren errechnet und unterschiedlich dynamisiert.

    Übersteigt der Versorgungsbeitrag 15 % aller Einkünfte (Umsatz minus Betriebsausgaben) des selbständig tätigen Mitglieds, so kann ein Teilerlass beantragt werden. Auf der Basis des geschätzten voraussichtlichen Jahreseinkommens wird die vorläufige Beitragshöhe errechnet. Im Folgejahr wird anhand des Einkommensteuerbescheids oder einer Bescheinigung des Steuerberaters das tatsächliche Jahreseinkommen und der richtige Jahresbeitrag festgestellt. Liegt dieser über den Vorauszahlungen, so ist die Differenz zusammen mit Zinsen in Höhe von 5% pro Jahr ab dem 1.7. des Folgejahres nachzuzahlen. Liegt der richtige Jahresbeitrag unter den Vorauszahlungen, so ist eine Erstattung im Folgejahr wegen der steuerlichen Abzugsfähigkeit nicht möglich, sondern die Überzahlung wird verrentet.

    Es wird den Mitgliedern mit Teilerlass dringend empfohlen, im ersten Halbjahr des Folgejahres das vorausgeschätzte Einkommen zu überprüfen und die Nachzahlung noch im 1. Halbjahr abzuwickeln, da damit die Erhebung von Zinsen vollständig vermieden werden kann.

    Es ist möglich, vom Versorgungswerk zunächst nur eine Teilrente in Höhe von 30%, 50% oder 70% der bis zu diesem Zeitpunkt erreichten Altersrente zu beziehen, jedoch weiter Arbeitseinkommen in unbegrenzter Höhe zu erzielen und Versorgungsbeiträge ans Versorgungswerk zu entrichten. Bei angestellter Tätigkeit nach Einweisung in die vollständige Altersrente würden dagegen die Rentenversicherungsbeiträge an die DRV gehen, da die Befreiung zugunsten des Versorgungswerks mit Rentenbeginn endet. Neben dem Teilrentenbezug sind einkommensabhängige Versorgungsbeiträge in voller Höhe zu zahlen. Die parallel zum Teilrentenbezug gezahlten Versorgungsbeiträge werden nach Einweisung in die vollständige Altersrente vollständig verrentet. Der Teilrentenbezug kann wie der Bezug der normalen Altersrente zu einem beliebigen Termin zwischen fünf Jahren vor Regelaltersrentenbeginn (mit Abschlag) und drei Jahren nach Regelaltersrentenbeginn (mit Zuschlag) starten. Eine Aufstockung ist nur auf die vollständige Altersrente möglich und muss spätestens drei Jahre nach Regelaltersrentenbeginn erfolgen.

    Vorteilhaft ist die Teilrente zum Beispiel für diejenigen, die schrittweise aus dem Berufsleben aussteigen möchten, daher ihre Arbeitszeit reduzieren, somit weniger verdienen und als Beitrag zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts bereits frühzeitig einen Teil ihrer Altersrente beziehen möchten. 

    Die Teilrente bietet auch steuerliche Vorteile: Je nach dem Jahr des ersten Renteneintritts bleibt ein Teil der Rente lebenslang steuerfrei. Der steuerfreie Anteil der Rente sinkt bis 2020 um 2% und ab 2021 um 1% pro Jahr, so dass auf die gesamte Altersrente etwas weniger Steuern anfallen, wenn man frühzeitig eine Teilrente bezieht. Im Gegenzug fallen aber höhere Steuern an, so lange das zu versteuernde Einkommen dadurch erhöht ist, dass parallel Teilrente und Arbeitseinkommen bezogen werden. Die Details erläutert Ihnen Ihr Steuerberater.

    Auch nach Einweisung in die Teilrente bleibt für den noch nicht bezogenen restlichen Rentenanteil der Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenschutz bestehen. Wird also ein Teilrentner berufsunfähig, erhält er weiterhin die Teilrente und zusätzlich eine Berufsunfähigkeitsrente aus der restlichen Rentenanwartschaft. Heiratet ein Teilrentner erst nach Einweisung in die Teilrente und verstirbt während des Teilrentenbezugs, so erhält seine Witwe zwar keine Witwenrente aus der Teilrente mehr, jedoch eine Witwenrente aus der restlichen Rentenanwartschaft.

    siehe Lokalitätsprinzip

    U

    Wechselt ein Mitglied den Kammerbereich und damit das Versorgungswerk, so kann es die an das alte Versorgungswerk geleisteten Beiträge auf das neue Versorgungswerk überleiten lassen, sofern nicht mehr als 96 Monatsbeiträge geleistet wurden und das Mitglied noch nicht das 50. Lebensjahr vollendet hat. Die Überleitung muss innerhalb von sechs Monaten nach Wechsel des Versorgungswerks beantragt werden. Sie hat den Vorteil, dass eine beitragsfreie „Minianwartschaft“ beim alten Versorgungswerk vermieden wird. 

    Die Überleitung bedeutet, dass das Mitglied so gestellt wird, als ob es die Beiträge von Anfang an beim neuen Versorgungswerk geleistet hätte. Bei einer Überleitung der an ein anderes Versorgungswerk gezahlten Beiträge ans Hamburger Versorgungswerk sinkt Ihr Eintrittsalter im Hamburger Versorgungswerk und Sie erzielen eine höhere Rente aus Ihren zukünftigen Beiträgen. Wenn Sie beim Weggang aus Hamburg die ans Hamburger Versorgungswerk gezahlten Beiträge nicht überleiten, sondern im Hamburger Versorgungswerk stehen lassen, sichern Sie sich ein niedrigeres Eintrittsalter im Hamburger Versorgungswerk und erzielen eine höhere Rente aus Ihren zukünftigen Beiträgen, falls Sie zukünftig erneut in Hamburg beruflich tätig werden.

    V

    Nach dem ab dem 01.09.2009 gültigen Versorgungsausgleichsgesetz wird im Falle einer Ehescheidung jede von einem der Ehegatten während der Ehezeit erworbene Versorgungsanwartschaft hälftig auf die Ehegatten aufgeteilt. Geschiedene Ehegatten von Mitgliedern des Versorgungswerks erhalten also selbst Ansprüche an das Versorgungswerk. Sind sie nicht selbst Ärzte, so beschränkt sich ihr Anspruch auf die Altersrente. Zum Ausgleich für den Wegfall von Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrente erhalten sie einen Zuschlag auf die Altersrente.

    Rechtsgrundlage des Versorgungswerks ist neben dem Hamburgischen Kammergesetz für die Heilberufe das Versorgungsstatut der Ärztekammer Hamburg. In diesem sind Beiträge, einzelne Leistungen des Versorgungswerks usw. detailliert festgelegt. 

    Das Versorgungswerk hat eine niedrige Verwaltungskostenquote (bezogen auf die Beitragseinnahmen) in Höhe von derzeit etwa 0,59% (Stand 2022).

    Es ist möglich und aufgrund des Alterseinkünftegesetzes eventuell auch steuerlich sinnvoll, den Beginn der Altersrente um bis zu fünf Jahre vor dem Regelrenteneintrittsalter vorzuziehen. Da bei vorgezogener Altersrente das Versorgungswerk länger Rente zahlen muss, werden bei Vorziehung Abschläge auf die Altersrente vorgenommen. Um diese Abschläge zu vermeiden, konnte bis 2006 einmal je Kalenderjahr ein zusätzlicher Beitrag zur Vorziehung der Altersrente eingezahlt werden. Diese Beiträge wurden Anfang 2006 abgeschafft und durch die neue zusätzliche Höherversorgung ersetzt. Durch diese zusätzliche Höherversorgung können zwar nicht mehr die Abschläge vermieden werden, sie erfolgen jedoch von einem höheren Rentenniveau, so dass derselbe Effekt erzielt werden kann.

    Auch für die Mitglieder, die Beiträge zur Vorziehung der Altersrente geleistet haben, verschiebt sich der vorgezogene Renteneintrittstermin aufgrund der Erhöhung des Regelrenteneintrittsalters.

    Bei vorgezogenem Renteneintritt sinkt die Altersrente zum einen durch die geringere Beitragszahlung und zum anderen um einen pauschalen Abschlag von 0,35% pro Monat Vorziehung zum Ausgleich für die zusätzlichen Rentenmonate.

    W

    Die Witwen- bzw. Witwerrente beträgt beim Versorgungswerk 70% der Berufsunfähigkeitsrente des verstorbenen Anwartschaftsberechtigten oder Berufsunfähigkeitsrentners bzw. 70% der Altersrente des verstorbenen Altersrentners.

    Es wird nur eine Witwenrente gezahlt, wenn die Ehe vor der Einweisung des Mitglieds in die Altersrente geschlossen wurde.

    Beim Tod eines berufsunfähigen Mitglieds muss die Ehe mindestens ein Jahr bestanden haben.

    Bei einem sehr großen Altersunterschied und kurzer Ehedauer wird die Witwenrente um Abschläge gekürzt.

    Z

    Die Stundungszinsen auf die Nachzahlung im Fall eines im Voraus zu niedrig geschätzten Einkommens bei Teilerlass sind ein Ausgleich dafür, dass das nachzahlende Mitglied, nicht jedoch das Versorgungswerk zwischenzeitlich Zinserträge aus dem Betrag erzielen konnte. Ohne eine Zinsregelung belasten Mitglieder, die zunächst zu niedrige Beiträge leisten, die Gemeinschaft der Mitglieder, da ihre nachgezahlten Beiträge genauso verrentet werden wie die pünktlich gezahlten Beiträge der übrigen Mitglieder.

    Die Stundungszinsen werden erst ab dem 1.7. des Folgejahres erhoben. Das Mitglied kann sie daher vollständig vermeiden, wenn es im Dezember bzw. 1. Halbjahr des Folgejahres, wenn das Jahreseinkommen bereits relativ gut abschätzbar ist, eine Neueinschätzung seines Einkommens im abgelaufenen Jahr vornimmt und eine entsprechende Nachzahlung an das Versorgungswerk leistet.

    Auch im Folgejahr ist jederzeit eine Nachzahlung an das Versorgungswerk möglich, sobald es neue Erkenntnisse über das Einkommen im abgelaufenen Jahr gibt. Als endgültigen Einkommensnachweis akzeptiert das Versorgungswerk auch eine Bescheinigung des Steuerberaters, so dass nicht auf den Bescheid des Finanzamts gewartet werden muss. Durch diese Maßnahmen kann das Mitglied die von ihm zu zahlenden Zinsen auf ein Minimum reduzieren.

    Der Zinssatz von 5% ist sowohl für Niedrigzinsphasen als auch für Hochzinsphasen gültig, da das Versorgungswerk im Regelfall Kapitalerträge in dieser Größenordnung erzielt. Die Stundungszinsen werden erst ab dem 1.7. des Folgejahres erhoben, obwohl die Beiträge bei korrekter Vorausschätzung des Einkommens im Jahresverlauf in zwölf Monatsraten fällig gewesen wären, im Durchschnitt also zur Jahresmitte und nicht erst zum Jahresende.

    Als Rentenanwartschaft wird jährlich die voraussichtliche Altersrente mitgeteilt. Dabei wird unterstellt, dass bis zum Renteneintritt weiterhin Beiträge entrichtet werden. Diese hochgerechnete weitere Beitragszahlungszeit nennt man Zurechnungszeit. Bei der Berechnung der Rentenanwartschaft wird unterstellt, dass während dieser Zurechnungszeit durchschnittlich derselbe Prozentsatz des Höchstbeitrags gezahlt wird wie während der bisherigen Mitgliedschaft. Keine Zurechnungszeit wird berücksichtigt bei der zusätzlichen Höherversorgung, da die freiwilligen Höherversorgungsbeiträge als jährliche Einmalzahlungen geleistet werden und das Mitglied jedes Jahr neu entscheidet, ob und in welcher Höhe es weitere freiwillige Höherversorgungsbeiträge leistet.

    Die Mitglieder des Versorgungswerks können einmal jährlich einen Beitrag zur zusätzlichen Höherversorgung entrichten. Dieser muss mindestens 500 Euro betragen und darf zusammen mit den übrigen im jeweiligen Jahr geleisteten Versorgungsbeiträgen nicht mehr als das Zweieinhalbfache des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung (in 2024 also 42.129 Euro) betragen. Aus den zusätzlichen Höherversorgungsbeiträgen erhält das Mitglied eine zusätzliche Anwartschaft auf Alters- bzw. Berufsunfähigkeitsrente, die anders errechnet wird als die Hauptanwartschaft: Anstelle des Multiplikators des Mitglieds wird für die Verrentung jedes einzelnen Jahresbeitrags zur zusätzlichen Höherversorgung ein separater altersabhängiger Faktor herangezogen, der umso höher ist, je niedriger das Alter, in dem das Mitglied den zusätzlichen Höherversorgungsbeitrag leistet (da der Jahresbeitrag umso länger dem Versorgungswerk zur Kapitalanlage zur Verfügung steht und damit umso höher verzinst wird). 

    Da es sich jeweils um Einmalbeiträge handelt (das Mitglied kann jedes Jahr von neuem entscheiden, ob es einen weiteren zusätzlichen Höherversorgungsbeitrag leistet), werden bei der Berechnung der Anwartschaft aus der zusätzlichen Höherversorgung keine Zurechnungszeiten berücksichtigt, es wird also nicht hochgerechnet, wie hoch die Altersrente sein wird, wenn bis zum Erreichen des Renteneintrittsalters laufend weitere zusätzliche Höherversorgungsbeiträge geleistet werden. Die Berufsunfähigkeitsrente aus Höherversorgung ist daher niedriger. Die Beiträge zur zusätzlichen Höherversorgung können mit dem (bis zu 1,3-fachen) erhöhten Versorgungsbeitrag nach § 29 des Versorgungsstatuts beliebig kombiniert werden. Was günstiger ist, richtet sich vor allem nach dem Eintrittsalter des Mitglieds ins Versorgungswerk.

    Das Versorgungswerk kann einem Mitglied einen Zuschuss zu besonders aufwendigen Rehabilitationsmaßnahmen gewähren, wenn durch diese Rehabilitationsmaßnahme voraussichtlich eine Berufsunfähigkeit vermieden werden kann. Ein Rechtsanspruch auf einen solchen Zuschuss besteht nicht.